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641.41 STV CH-OW

Art. 53 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuererklärung in Erbschaftsfällen (Art. 200 StG)

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 53 StV · Steuererklärung in Erbschaftsfällen (Art. 200 StG)

1. Der Steuererklärung sind insbesondere ein Erbenverzeichnis, ein Erbschaftsinventar oder ein Teilungsvertrag beizulegen.

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