Art. 52 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht (Art. 197 StG)
Art. 52 StV · Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht (Art. 197 StG)
1. Steuerpflichtige aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit haben in der Steuererklärung auch die in andern Kantonen und im Ausland anfallenden Einkünfte sowie dort liegende Teile des Vermögens vollständig anzugeben.
2. Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland, die keine oder unvollständige Steuererklärungen oder Unterlagen über das Gesamteinkommen und Gesamtvermögen einreichen, kann die Veranlagung ermessensweise wie folgt vorgenommen werden
a. * ausgewiesene Schulden, wofür in der Schweiz gelegene Grundstücke haften, werden höchstens im Umfange von einem Drittel des Netto-Steuerwertes für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 StG bzw. des Ertragswertes für landwirtschaftliche Grundstücke berücksichtigt;
b. * die aus den ausgewiesenen Schulden gemäss Buchstabe a anfallenden Schuldzinsen werden zu einem Drittel angerechnet;
c. im Kanton erzieltes steuerbares Einkommen und im Kanton gelegenes steuerbares Vermögen werden zum Höchstsatz besteuert;
d. * die Sozialabzüge nach Art. 37 StG und die steuerfreien Beträge nach Art. 54 StG werden nicht gewährt.
3. In solchen Fällen kann auf Mahnung und damit Erhebung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verzichtet werden.