641.41
STV
CH-OW
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerberechnung (Art. 16a Abs. 4)
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 5 StV · Steuerberechnung (Art. 16a Abs. 4)
1. Bei der Steuerberechnung nach Art. 16a Abs. 4 StG können abgezogen werden
a. * die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach den Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens;
b. * die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2. Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
3. Sozialabzüge nach Art. 37 StG und die steuerfreien Beträge nach Art. 54 StG werden nicht gewährt.