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641.41 STV CH-OW

Art. 49 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - c. formelle Prüfung (Art. 190 Abs. 4 und Art. 191 StG)

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 49 StV · c. formelle Prüfung (Art. 190 Abs. 4 und Art. 191 StG)

1. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch die kantonale Steuerverwaltung auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.

2. Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die von der zuständigen Behörde zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung schriftlich gemahnt.

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