641.41
STV
CH-OW
Art. 48 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - b. Abgabe der Formulare (Art. 190 Abs. 1 und 2 StG)
Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
Art. 48 StV · b. Abgabe der Formulare (Art. 190 Abs. 1 und 2 StG)
1. Das Steuererklärungsverfahren wird durch öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet (Art. 37 dieser Verordnung).
2. Die Steuererklärungsformulare werden durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt.
3. Wer keine Formulare erhält, hat diese zu verlangen.