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641.41 STV CH-OW

Art. 47 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuererklärung a. Pflicht zur Einreichung, Fristerstreckungen (Art. 190 Abs. 1 StG, Art. 186 StG)

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 47 StV · Steuererklärung a. Pflicht zur Einreichung, Fristerstreckungen (Art. 190 Abs. 1 StG, Art. 186 StG)

1. Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine Person im Kanton nur teilweise steuerpflichtig ist.

2. Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Eine Begründung ist nicht erforderlich für Fristerstreckungen

a. * bei natürlichen Personen bis maximal 31. Dezember des Jahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist;

b. * bei juristischen Personen bis maximal 31. März des Folgejahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist.

3. Der Eingang eines Gesuchs gemäss Absatz 2 wird durch die Steuerverwaltung nicht bestätigt. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn das Gesuch abgelehnt wird.

4. Gesuche um Erstreckung einer längeren als in Absatz 2 erwähnten Frist sind mit schriftlicher Begründung an die Steuerverwaltung einzureichen. Bei Genehmigung dieser Gesuche wird eine Gebühr von Fr. 30.- erhoben sowie erneut für jede weitere Fristverlängerung pro Quartal. Auf Antrag mit Begründung kann die Gebühr bei mehreren Gesuchen angemessen herabgesetzt werden.

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