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641.41 STV CH-OW

Art. 46 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Berechnung der Fristen (Art. 186 StG)

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 46 StV · Berechnung der Fristen (Art. 186 StG)

1. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt.

2. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

3. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist an die Behörde gelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein.

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