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641.41 STV CH-OW

Art. 43 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Kantonale Steuerrekurskommission, Beschlussfähigkeit (Art. 174 Abs. 1 StG)

Verfahrensrecht - Steuerbehörden
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Art. 43 StV · Kantonale Steuerrekurskommission, Beschlussfähigkeit (Art. 174 Abs. 1 StG)

1. Die kantonale Steuerrekurskommission ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

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