641.41
STV
CH-OW
Art. 43 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Kantonale Steuerrekurskommission, Beschlussfähigkeit (Art. 174 Abs. 1 StG)
Verfahrensrecht - Steuerbehörden
Art. 43 StV · Kantonale Steuerrekurskommission, Beschlussfähigkeit (Art. 174 Abs. 1 StG)
1. Die kantonale Steuerrekurskommission ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.