641.41
STV
CH-OW
Art. 41 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Stammverzeichnis (Art. 168 StG)
Verfahrensrecht - Steuerbehörden
Art. 41 StV · Stammverzeichnis (Art. 168 StG)
1. Die kantonale Steuerverwaltung führt in Zusammenarbeit mit der Einwohnerregisterstelle ein Verzeichnis aller sicher oder mutmasslich in der Gemeinde steuerpflichtigen Personen. Das Verzeichnis ist jeweils auf Beginn jedes Steuerjahres durch Vergleich mit den Akten der Einwohnerregisterstelle und mit andern geeigneten Unterlagen zu bereinigen.
2. Die kantonale Steuerverwaltung ist ermächtigt, nähere Weisungen über die Anlegung des Verzeichnisses zu erlassen.