Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.41 STV CH-OW

Art. 41 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Stammverzeichnis (Art. 168 StG)

Verfahrensrecht - Steuerbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 StV · Stammverzeichnis (Art. 168 StG)

1. Die kantonale Steuerverwaltung führt in Zusammenarbeit mit der Einwohnerregisterstelle ein Verzeichnis aller sicher oder mutmasslich in der Gemeinde steuerpflichtigen Personen. Das Verzeichnis ist jeweils auf Beginn jedes Steuerjahres durch Vergleich mit den Akten der Einwohnerregisterstelle und mit andern geeigneten Unterlagen zu bereinigen.

2. Die kantonale Steuerverwaltung ist ermächtigt, nähere Weisungen über die Anlegung des Verzeichnisses zu erlassen.

← Art. 40 StV Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerfuss (Art. 2 StG) Art. 43 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →