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641.41 STV CH-OW

Art. 40 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - c. Einsprache (Art. 167 StG)

Verfahrensrecht - Steuerbehörden
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Art. 40 StV · c. Einsprache (Art. 167 StG)

1. Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen können die Steuerpflichtigen und die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung erheben.

2. Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann bei der kantonalen Steuerrekurskommission Rekurs erhoben werden.

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