Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.41 STV CH-OW

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Als Ganzes besteuerte Erbengemeinschaften (Art. 12 StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 StV · Als Ganzes besteuerte Erbengemeinschaften (Art. 12 StG)

1. Soweit Erbengemeinschaften als Ganzes besteuert werden, sind sie am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig. Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt 1,8 Prozent.

2. Die Sozialabzüge nach Art. 37 StG und die steuerfreien Beträge nach Art. 54 StG werden nicht gewährt.

← Art. 3 StV Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerfuss (Art. 2 StG) Art. 5 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →