641.41
STV
CH-OW
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Als Ganzes besteuerte Erbengemeinschaften (Art. 12 StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 4 StV · Als Ganzes besteuerte Erbengemeinschaften (Art. 12 StG)
1. Soweit Erbengemeinschaften als Ganzes besteuert werden, sind sie am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig. Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt 1,8 Prozent.
2. Die Sozialabzüge nach Art. 37 StG und die steuerfreien Beträge nach Art. 54 StG werden nicht gewährt.