641.41
STV
CH-OW
Art. 38 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerausscheidung a. im allgemeinen (Art. 167 StG)
Verfahrensrecht - Steuerbehörden
Art. 38 StV · Steuerausscheidung a. im allgemeinen (Art. 167 StG)
1. Die kantonale Steuerverwaltung ist verantwortlich für die interkommunale und interkantonale Steuerausscheidung.
2. Im interkommunalen Verhältnis gelten die gleichen Ausscheidungsregeln wie im interkantonalen Verhältnis. Dabei ist dem Wohnort des Steuerpflichtigen in der Regel ein Vorausanteil von einem Fünftel des Geschäftsergebnisses zuzuweisen.