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641.41 STV CH-OW

Art. 37 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Ausführungsbestimmungen (Art. 49, 165, 244 und 248 Abs. 3 StG sowie Art. 10 StV)

Verfahrensrecht - Steuerbehörden
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Art. 37 StV · Ausführungsbestimmungen (Art. 49, 165, 244 und 248 Abs. 3 StG sowie Art. 10 StV)

1. Der Regierungsrat erlässt für jede Steuerperiode Ausführungsbestimmungen (Art. 165 Abs. 2 StG). Darin werden insbesondere geregelt

a. * die Frist für die allgemeine Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung sowie die Frist für die Einreichung der Steuererklärung durch die Steuerpflichtigen;

b. * Fälligkeiten, Zahlungsfristen und die Höhe des Verzugs- und Ausgleichszinses;

c. die massgeblichen Faktoren zur Ermittlung des Eigenmietwertes landwirtschaftlicher Gebäude aufgrund des Schätzungsprotokolles;

d. allfälliger Ausgleich der kalten Progression;

e. * ...

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