641.41
STV
CH-OW
Art. 37 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Ausführungsbestimmungen (Art. 49, 165, 244 und 248 Abs. 3 StG sowie Art. 10 StV)
Verfahrensrecht - Steuerbehörden
Art. 37 StV · Ausführungsbestimmungen (Art. 49, 165, 244 und 248 Abs. 3 StG sowie Art. 10 StV)
1. Der Regierungsrat erlässt für jede Steuerperiode Ausführungsbestimmungen (Art. 165 Abs. 2 StG). Darin werden insbesondere geregelt
a. * die Frist für die allgemeine Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung sowie die Frist für die Einreichung der Steuererklärung durch die Steuerpflichtigen;
b. * Fälligkeiten, Zahlungsfristen und die Höhe des Verzugs- und Ausgleichszinses;
c. die massgeblichen Faktoren zur Ermittlung des Eigenmietwertes landwirtschaftlicher Gebäude aufgrund des Schätzungsprotokolles;
d. allfälliger Ausgleich der kalten Progression;
e. * ...