641.41
STV
CH-OW
Art. 35a Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Begriff des überbauten Grundstückes (Art. 152a StG)
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
Art. 35a StV · Begriff des überbauten Grundstückes (Art. 152a StG)
1. Als überbaut gelten Grundstücke, auf denen im Zeitpunkt der Veräusserung feste, mit dem Boden verbundene Gebäude stehen. Grundstücke mit nicht mehr nutzbaren Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw., deren Wert für den Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung ist, gelten nicht als überbaut.
2. Als überbaut gilt auch der im Ort oder Quartier übliche Umschwung einer Baute.
3. Nicht als überbaut gilt der Umschwung einer Baute, der das im Ort oder Quartier übliche Ausmass übersteigt, sofern er zu einer Überbauung oder Arrondierung verwendet werden könnte und diese zusätzliche Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils möglich wäre.