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641.41 STV CH-OW

Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Angemessene Frist (Art. 145 und 159 StG)

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
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Art. 35 StV · Angemessene Frist (Art. 145 und 159 StG)

1. Die angemessene Frist gemäss Art. 145 Bst. d und e und Art. 159 Abs. 2 StG erstreckt sich auf zwei Jahre vor und zwei Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung; Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

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