641.41
STV
CH-OW
Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Angemessene Frist (Art. 145 und 159 StG)
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
Art. 35 StV · Angemessene Frist (Art. 145 und 159 StG)
1. Die angemessene Frist gemäss Art. 145 Bst. d und e und Art. 159 Abs. 2 StG erstreckt sich auf zwei Jahre vor und zwei Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung; Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen zulässig.