641.41
STV
CH-OW
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 11 Abs. 1 StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 3 StV · Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 11 Abs. 1 StG)
1. Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist.
2. Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht.