641.41
STV
CH-OW
Art. 29 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Nettoertrag aus Beteiligungen (Art. 88 Abs. 1 und 2 StG)
Besteuerung der juristischen Personen
Art. 29 StV · Nettoertrag aus Beteiligungen (Art. 88 Abs. 1 und 2 StG)
1. Ertrag aus Beteiligungen sind alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Beteiligungsrechten, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
2. ...