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641.41 STV CH-OW

Art. 29 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Nettoertrag aus Beteiligungen (Art. 88 Abs. 1 und 2 StG)

Besteuerung der juristischen Personen
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Art. 29 StV · Nettoertrag aus Beteiligungen (Art. 88 Abs. 1 und 2 StG)

1. Ertrag aus Beteiligungen sind alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Beteiligungsrechten, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.

2. ...

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