641.41
STV
CH-OW
Art. 28 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Besondere Fälle (Art. 87 StG)
Besteuerung der juristischen Personen
Art. 28 StV · Besondere Fälle (Art. 87 StG)
1. Der Steuersatz kann in besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden.