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641.41 STV CH-OW

Art. 28 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Besondere Fälle (Art. 87 StG)

Besteuerung der juristischen Personen
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Art. 28 StV · Besondere Fälle (Art. 87 StG)

1. Der Steuersatz kann in besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden.

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