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641.41 STV CH-OW

Art. 27 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Gewinnsteuer (Art. 77 bis 86 StG)

Besteuerung der juristischen Personen
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Art. 27 StV · Gewinnsteuer (Art. 77 bis 86 StG)

1. Die für die Besteuerung der natürlichen Personen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschreibungen (Art. 13) und über die Ersatzbeschaffung (Art. 14) gelten sinngemäss auch für die Besteuerung der juristischen Personen.

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