641.41
STV
CH-OW
Art. 26 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 76 Bst. g StG)
Besteuerung der juristischen Personen
Art. 26 StV · Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 76 Bst. g StG)
1. Ein Zweck ist gemeinnützig, wenn er im Interesse der Allgemeinheit liegt und zudem nach dem Willen der juristischen Person die Leistungen in uneigennütziger Weise erbracht werden.
2. Im Interesse der Allgemeinheit kann insbesondere die Förderung von Schule, Kunst und Wissenschaft, von sozialer Fürsorge, öffentlicher Wohlfahrt, Kultur und Sport, Heimat- und Naturschutz liegen.
3. Von der Steuerpflicht befreit sind insbesondere Zweckverbände von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen sowie Genossenschaften, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen, wie Kehricht- oder Kadaververwertung und Abwasserreinigung.