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641.41 STV CH-OW

Art. 25 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Bemessung bei Selbstständigerwerbenden (Art. 62 StG und 63 StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Sachliche Bemessung
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Art. 25 StV · Bemessung bei Selbstständigerwerbenden (Art. 62 StG und 63 StG)

1. Die Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StG gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.

2. Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.

3. Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.

4. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

5. Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.

6. Ein Geschäftsabschluss ist nebst dem in Art. 63 aufgezählten Fällen ferner einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten übergeführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses.

7. Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.

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