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641.41 STV CH-OW

Art. 23 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Schätzung von Grundstücken (Art. 45, 46 und 47 StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 23 StV · Schätzung von Grundstücken (Art. 45, 46 und 47 StG)

1. Die Schätzungswerte (Ertragswert, Realwert, Verkehrswert, Steuerwert) werden nach den Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes und der zugehörigen Verordnung festgelegt.

2. Der Netto-Steuerwert für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke beträgt 60 Prozent des Steuerwerts.

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