641.41
STV
CH-OW
Art. 23 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Schätzung von Grundstücken (Art. 45, 46 und 47 StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 23 StV · Schätzung von Grundstücken (Art. 45, 46 und 47 StG)
1. Die Schätzungswerte (Ertragswert, Realwert, Verkehrswert, Steuerwert) werden nach den Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes und der zugehörigen Verordnung festgelegt.
2. Der Netto-Steuerwert für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke beträgt 60 Prozent des Steuerwerts.