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641.41 STV CH-OW

Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Realwert von Grundstücken (Art. 45 StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 22 StV · Realwert von Grundstücken (Art. 45 StG)

1. Der Realwert eines Grundstücks setzt sich zusammen aus der Summe des Landwerts und dem Zeitwert der Bauten.

2. Als Landwert gilt der Wert, den Land im Baugebiet in ähnlicher Lage erreicht hat und der voraussichtlich während einer längeren Zeitspanne erreicht werden kann.

3. Der Landwert soll in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung und zum Gesamtanlagewert des Grundstücks stehen (Lageklassen).

4. Der Zeitwert der Bauten entspricht dem Neuwert, abzüglich der dem Alter der Bauten entsprechenden Altersentwertung.

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