641.41
STV
CH-OW
Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Ertragswert von Grundstücken (Art. 44 und 45 StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 21 StV · Ertragswert von Grundstücken (Art. 44 und 45 StG)
1. Der Ertragswert eines Grundstücks entspricht dem kapitalisierten Miet- bzw. Pachtwert des Grundstücks zu einem Satz, der nebst einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals die bei der Bewirtschaftung des Grundstücks entstehenden Unkosten berücksichtigt.
2. Zum Ertrag gehören auch die dem Eigenbedarf der Eigentümer dienenden Nutzungen des Grundstückes.
3. Der Ertragswert von Waldungen wird nach der durch den Wirtschaftsplan geregelten Nutzung oder nach der bei nachhaltiger Bewirtschaftung zulässigen Nutzung berechnet, wenn kein Wirtschaftsplan besteht. Wurde eine Waldung nicht genutzt, so wird auf den nach örtlichen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Holzzuwachs abgestellt.