641.41
STV
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft (Art. 4 StG)
Art. 2 StV · Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft (Art. 4 StG)
1. Die Zusicherung von Steuererleichterungen vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist möglich.
2. Eine Begünstigung ist zu widerrufen, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden.