641.41
STV
CH-OW
Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Schuldzinsen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Abzüge vom Reineinkommen
Art. 16 StV · Schuldzinsen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StG)
1. Als abzugsberechtigte Zinsen gelten nur die Zinsen für die Beanspruchung fremder Gelder, nicht dagegen Amortisationen und Zinsen auf dem Eigenkapital eines Geschäftsbetriebes.
2. Als eigenes Kapital gelten auch die Guthaben des andern Ehegatten und der minderjährigen Kinder.