Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Verwaltungs- und Unterhaltskosten (Art. 34 StG)
Art. 15 StV · Verwaltungs- und Unterhaltskosten (Art. 34 StG)
1. Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen, die mit der allgemeinen Verwaltung des Vermögens zusammenhängen, mit Einschluss der Versicherungsprämien.
2. Zu den Unterhaltskosten gehören die jährlich oder periodisch wiederkehrenden, nicht wertvermehrenden Ausgaben.
3. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Grenzziehung zwischen Unterhalts- und Anlagekosten von Liegenschaften und bestimmt, wie weit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.
4. Als Pauschalabzug für Unterhaltskosten können geltend gemacht werden
a. 10 Prozent der Bruttoerträge, wenn das Erstellungsjahr der Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt;
b. 20 Prozent der Bruttoerträge für ältere Gebäude.
5. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten zum Pauschalabzug durch Ausführungsbestimmungen.
6. Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.