641.41
STV
CH-OW
Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Rückstellung für Ersatzbeschaffungen (Art. 32 Abs. 2 StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Abzüge vom Reineinkommen
Art. 14 StV · Rückstellung für Ersatzbeschaffungen (Art. 32 Abs. 2 StG)
1. Die angemessene Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt beträgt zwei Jahre. Kann sie nicht eingehalten werden, so ist vor Ablauf dieser Frist bei der Veranlagungsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung einzureichen.
2. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden, wobei die Frist höchstens um ein weiteres Jahr erstreckt werden kann. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Rekurs erhoben werden können.
3. Gesuche um Fristerstreckung hemmen den Lauf der angemessenen Frist nach Art. 32 Abs. 2 StG nicht.