Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Abschreibungen (Art. 30 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 StG)
Art. 13 StV · Abschreibungen (Art. 30 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 StG)
1. Die Höhe der Abschreibungen richtet sich in der Regel nach den jeweils geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
2. Für laufend zu ersetzende, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter wie Mobiliar, Maschinen, Apparate, EDV und Fahrzeuge wird eine Sofortabschreibung auf den Pro-Memoria-Franken zugelassen, sofern der ausgewiesene Reingewinn gegenüber den Vorjahren dadurch nicht wesentlich vermindert wird. Als nicht laufend zu ersetzende Wirtschaftsgüter gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz von weniger als 24 Prozent des Restwerts. Ferner können keine Sofortabschreibungen auf Immobilien und auf Objekten des finanziellen Anlagevermögens (z.B. Beteiligungen) sowie auf immateriellen Werten (z.B. Goodwill) vorgenommen werden.