Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - b. ausserordentliche Bemessung
Art. 11 StV · b. ausserordentliche Bemessung
1. Der Mietwert selbstbenutzter Grundstücke oder von Anteilen an solchen Grundstücken wird durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte in gleicher Lage ermittelt, wenn
a. die Steuerpflichtigen glaubhaft machen, dass der nach Art. 10 dieser Verordnung berechnete Eigenmietwert 70 Prozent der Marktmiete übersteigt;
b. der nach Art. 10 dieser Verordnung berechnete Eigenmietwert offensichtlich von 70 Prozent der Marktmiete abweicht;
c. die Steuerpflichtigen eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit mindestens vier Wohnungen nutzen, wobei zum Vergleich in erster Linie die von Dritten im gleichen Haus bezahlten Mieten herangezogen werden.
2. Fehlen Vergleichsobjekte, ist der Mietwert im Einzelbewertungsverfahren zu schätzen, wobei Lage und Alter des Gebäudes, Anzahl und Grösse der Räume sowie die zum Gebäude gehörende Umgebung angemessen zu berücksichtigen sind. Als Eigenmietwert werden 70 Prozent dieses Mietwertes angerechnet.