Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Mietwert selbstbenutzter Grundstücke (Eigenmietwert) (Art. 23 StG) a. ordentliche Bemessung
Art. 10 StV · Mietwert selbstbenutzter Grundstücke (Eigenmietwert) (Art. 23 StG) a. ordentliche Bemessung
1. Grundlage für die Berechnung des Mietwerts selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke, selbstbenutzter landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 StG oder selbstbenutzter Anteile an solchen Grundstücken ist der Steuerwert unter Berücksichtigung der für den Mietwert nicht relevanten Faktoren. Der Mietwert (100 Prozent) für überbaute Grundstücke wird vom Steuerwert für die Mietwertberechnung, unter Berücksichtigung der für den Mietwert nicht relevanten Faktoren gemäss nachfolgender Tabelle berechnet (Steuerwert für die Mietwertberechnung in Fr./Mietwertansatz pro Stufe in Prozent)
a. * von 1 bis 250 000: 4.25
b. * von 250 001 bis 500 000: 3.75
c. * von 500 001 bis 750 000: 3.25
d. * von 750 001 bis 1 000 000: 2.75
e. * von 1 000 001 bis 1 250 000: 2.50
f. * von 1 250 001 bis 1 500 000: 2.25
g. * ab 1 500 001: 2.00
1a Der Eigenmietwert beträgt 60 Prozent des Mietwerts (100 Prozent).
2. Der Mietwert selbstbenutzter landwirtschaftlicher Grundstücke wird in Prozenten des Ertragswerts berechnet, wobei der Regierungsrat zu Beginn jeder Steuerperiode den Prozentsatz festlegt.
3. Bei Liegenschaften, die nicht vollständig selbstbenutzt werden, wird der Steuerwert der selbstbenutzten Räume anteilsmässig ermittelt.
4. ...
5. Der Regierungsrat legt die für den Mietwert nicht relevanten Faktoren und die weiteren Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen fest.