641.4
STG
CH-OW
Art. 98 Steuergesetz (StG) - Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerberechnung
Art. 98 StG · Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1. Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
1a. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
2. Die Jahressteuer hat in allen Fällen unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer mindestens Fr. 500.- je Steuerjahr zu betragen, ausgenommen bei Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.1978.80.Nr.49 · ow (Art. 98 Abs. 1 StG)
Taxpayer's Right to Submit New Requests to Cantonal Tax Commission
Requires that the appeal must contain a specific request and the facts serving to justify it, which is applied by reference in the appeal procedure.