641.4
STG
CH-OW
Art. 97 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
Art. 97 StG · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen.
2. Das Reinvermögen wird nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften ermittelt.
3. Bei den kollektiven Kapitalanlagen gilt der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen als steuerbares Eigenkapital.