Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 92a Steuergesetz (StG)

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steueranteile
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 92a StG

1. Die Aufteilung des Ertrags aus der Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91 und 92 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemeinde.

← Art. 92 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 93 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →