641.4
STG
CH-OW
Art. 92a Steuergesetz (StG)
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steueranteile
Art. 92a StG
1. Die Aufteilung des Ertrags aus der Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91 und 92 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemeinde.