Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 91 Steuergesetz (StG)

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung - Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrige juristische Personen
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Art. 91 StG

1. Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und der übrigen juristischen Personen beträgt 6 Prozent des Reingewinns.

2. Verteilen diese juristischen Personen den Reingewinn vorwiegend nach der Kapitalbeteiligung der Mitglieder oder betreiben sie ein industrielles oder gewerbliches Unternehmen, so werden sie wie Kapitalgesellschaften besteuert.

3. ...

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