641.4
STG
CH-OW
Art. 85a Steuergesetz (StG) - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
Art. 85a StG · Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 50 000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.