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641.4 STG CH-OW

Art. 85a Steuergesetz (StG) - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 85a StG · Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 50 000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

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