641.4
STG
CH-OW
Art. 85 Steuergesetz (StG) - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
Art. 85 StG · Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1. Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3. Kollektive Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.