641.4
STG
CH-OW
Art. 83 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
Art. 83 StG · Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1. Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig
a. Rückstellungen für
1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
b. * Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; sie dürfen nur im Ausmass der am Bilanzstichtag bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit vorgenommen werden;
c.-d. * ...
2. Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.