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641.4 STG CH-OW

Art. 83 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 83 StG · Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

1. Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig

a. Rückstellungen für

1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

b. * Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; sie dürfen nur im Ausmass der am Bilanzstichtag bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit vorgenommen werden;

c.-d. * ...

2. Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

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