641.4
STG
CH-OW
Art. 79b Steuergesetz (StG) - Entlastungsbegrenzung
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
Art. 79b StG · Entlastungsbegrenzung
1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 78a, 78b Abs. 1 und 2 und 79a dieses Gesetzes darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 88 dieses Gesetzes ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.