Art. 79 Steuergesetz (StG) - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Art. 79 StG · Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch
a. eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, nicht aber Steuerbussen;
b. * Zuwendungen im Rahmen des Bundesrechts an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c. * freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 76 Bst. g dieses Gesetzes, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten gemäss Art. 76 Bst. a bis c dieses Gesetzes;
d. * Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e. * Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Umschulungskosten des eigenen Personals;
f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. * Bussen;
d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3. Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.