Art. 78a Steuergesetz (StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
Art. 78a StG · Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1. Als Patente gelten
a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung der Schweiz;
b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.
2. Als vergleichbare Rechte gelten
a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;
d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtsschutz besteht;
f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen.