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641.4 STG CH-OW

Art. 78a Steuergesetz (StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 78a StG · Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1. Als Patente gelten

a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung der Schweiz;

b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;

c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

2. Als vergleichbare Rechte gelten

a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;

b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;

c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;

d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;

e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtsschutz besteht;

f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen.

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