Art. 78 Steuergesetz (StG) - Allgemeines
Art. 78 StG · Allgemeines
1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich Art. 84 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist hinsichtlich der stillen Reserven, deren Bildung den Gewinn in der Schweiz gemindert hat, die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz gleichgestellt;
d. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2. Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.