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641.4 STG CH-OW

Art. 76 Steuergesetz (StG)

Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Ausnahme von der Steuerpflicht
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Art. 76 StG

1. Von der Steuerpflicht sind befreit

a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;

b. der Kanton und seine Anstalten;

c. die Gemeinden, öffentlichen Körperschaften und Anstalten für ihr Vermögen und ihre Einkünfte, soweit diese unmittelbar der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen;

d. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

e. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

f. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

g. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

h. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

i. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind;

k. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden.

2. Die in Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten juristischen Personen unterliegen in jedem Fall der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer.

3. Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten juristischen Personen unterliegen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, soweit die Handänderung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.1991.92.Nr.49 · ow (Art. 76 Abs. 1 StG)
Taxpayer's Appeal on Interim Assessment for Phased Employment Cessation Partially Granted
Provides the general rule for calculating taxable income based on average income over two-year periods, which is relevant for the context of intermediate taxation.