641.4
STG
CH-OW
Art. 70 Steuergesetz (StG) - Persönliche Zugehörigkeit
Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 70 StG · Persönliche Zugehörigkeit
1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.