Art. 69 Steuergesetz (StG)
Art. 69 StG
1. Als juristische Personen werden besteuert
a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b. die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften sowie die übrigen juristischen Personen.
2. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 oder Art. 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3. Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 dieses Gesetzes steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.