641.4
STG
CH-OW
Art. 66 Steuergesetz (StG) - Begründung und Auflösung der Ehe
Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Sonderfälle
Art. 66 StG · Begründung und Auflösung der Ehe
1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
2. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert.
3. Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.1997.98.Nr.13 · ow (Art. 66 Abs. 4 StG)
Taxpayer's Interim Tax Assessment: 1.5-Fold Insurance Deduction Applies
Cited to explain that income and assets eliminated by an interim assessment are not considered in subsequent main assessments.