641.4
STG
CH-OW
Art. 64 Steuergesetz (StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Hauptveranlagung - Bemessung des Vermögens
Art. 64 StG
1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht.
2. Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4. Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.