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641.4 STG CH-OW

Art. 60 Steuergesetz (StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Steuerperiode
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Art. 60 StG

1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und für jedes Steuerjahr erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

4. Für die Abzüge gelten Absatz 3 und Art. 37 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1978.80.Nr.45 · ow (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1 StG)
Tax Liability Commences Upon Legal Registration
This provision is used in conjunction with Art. 63 Abs. 1 StG to determine when a legal entity becomes tax liable based on its registered seat.
AbR.2008.09.Nr.11 · ow (Art. 60 VV StG)
Tax Opening Denied for Fire Department Levy Due to Lack of Formal Decision
Specifies the conditions and fees for reminders.