Art. 6 Steuergesetz (StG) - Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
Art. 6 StG · Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c. an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzusetzende persönliche Nutzungsrechte haben;
d. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.