Art. 59 Steuergesetz (StG)
Art. 59 StG
1. Bei der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen mindestens zur Hälfte ausgeglichen.
2. Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, die für die nächste Steuerperiode gilt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise anfänglich gegenüber dem Indexstand per Ende Oktober 2008 und in der Folge gegenüber dem für die letzte Anpassung massgeblichen Indexstand um mindestens sieben Prozent erhöht hat. Massgeblich für die zu einer Steuerperiode gehörende Anpassung ist der letzte Oktober-Indexstand vor Beginn der betreffenden Steuerperiode.
3. Gegenstand der Anpassung bilden die Abzüge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. g sowie Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e dieses Gesetzes.